Häufig gestellte Fragen

Meldeangelegenheiten/ Ummeldungen

Wie melde ich meine Wohnung an oder um?

In Deutschland besteht Meldepflicht. Das heißt, dass Sie sich bei einem Umzug innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer zuständigen Behörde melden müssen. Dies gilt für Neuan- oder auch Ummeldungen. Alle Informationen zur Wohnungsanmeldung in Kiel finden Sie hier: https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_leistung.php?id=8967090.

Bei Ummeldungen gilt eine gleiche Frist von zwei Wochen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier: https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_leistung.php?id=8966453

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung und wofür benötige ich sie?

Seit dem 01.11.2015 muss der/die Wohnungsgeber/in jeder meldepflichtigen Person eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese nach dem Einzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann und das Dokument der Meldebehörde vorlegen kann.

Wo beantrage ich meine Wohnungsgeberbestätigung?

Eine Wohnungsgeberbestätigung bekommen Sie zu Ihrem Einzug von uns ausgehändigt. Diese können Sie anschließend Ihrer Meldebehörde vorlegen. Bitte beachten Sie die gesetzliche Frist von zwei Wochen.


Untervermietung

Darf ich meine Wohnung untervermieten?

Grundsätzlich ist das Untervermieten Ihrer Wohnung nur mit der Erlaubnis der Hausverwaltung Klinck GmbH & Co. KG gestattet. Diese ist schriftlich zu beantragen.

Wie gehe ich vor, wenn ich meine Wohnung untervermieten möchte?

In unserem Servicebereich unter "Downloads" finden Sie einen Untermietvertag als PDF zum Download. Wir bitten Sie, diesen vollständig auszufüllen und uns postalisch oder per E-Mail an mona.klinck@klinck.de zukommen zu lassen. Eine Zu- oder Absage erhalten Sie im Anschluss schriftlich von uns.


Anwohnerparkausweis

Wo beantrage ich den Anwohnerparkausweis

Den Parkausweis für Bewohner/innen beantragen Sie direkt beim zuständigen Straßenverkehrsamt. Alle Informationen zu dem Verfahren und den benötigten Unterlagen finden Sie hier: https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_leistung.php?id=8963738


Öffentlich geförderter Wohnraum

Was ist öffentlich geförderter Wohnraum?

Öffentlich geförderte Wohnungen unterliegen einer Mietpreis- und / oder Belegungsbindung. Um eine öffentlich geförderte Wohnung mieten zu können, ist ein sogenannter Wohnberechtigungsschein erforderlich.

Wer kann in öffentlich gefördertem Wohnraum wohnen?

Um eine öffentlich geförderte Wohnung mieten zu können, ist ein sogenannter Wohnberechtigungsschein erforderlich. Für unsere geförderten Wohnungen ist es wichtig, dass dieser Wohnberechtigungsschein für Schleswig-Holstein ausgestellt ist.

Ob Sie berechtigt sind, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen, können Sie im Wohnungsamt / Rathaus erfragen.


Wohnberechtigungsschein

Wofür benötige ich einen Wohnberechtigungsschein?

Der Wohnberechtigungsschein, abgekürzt WBS, ist eine amtliche Bescheinigung in Deutschland, mit deren Hilfe ein Mieter nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

Wo beantrage ich meinen Wohnberechtigungsschein?

Der WBS muss direkt bei der Stadt Kiel von Ihnen beantragt werden.

Alle Informationen zu dem Verfahren und den benötigten Unterlagen finden Sie hier: https://www.kiel.de/de/politik_verwaltung/service/_leistung.php?id=8969030.


Kündigung

Wie kündige ich meine Wohnung?

Sie können Ihre Kündigung jederzeit unter Einhaltung der Fristen schriftlich per Post bei uns einreichen. Alternativ finden Sie auch ein Kündigungsformular als PDF zum Download in unserem Servicebereich. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und lassen es uns postalisch zukommen.

Unsere Postadresse: Hausverwaltung Klinck GmbH & Co. KG, Barkauer Str. 48, 24145 Kiel.

Welche Fristen muss ich bei meiner Kündigung einhalten?

Die Kündigungsfrist ist in Ihrem Mietvertrag festgehalten. Meist beträgt diese drei Monate zum Monatsende. Eine Kündigung muss spätestens bis zum 3. Werktag bei uns vorliegen, damit der laufende Monat als gekündigter Monat anerkannt wird.